§ 121a LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1989

§ 121a

(1) § 121a.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.

(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.

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