§ 121 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 121

Waren, die sich beim Beitritt im freien Verkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr. 7 ZK.

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