§ 121 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

2. Hauptstück

Disziplinarverfahren Disziplinarrat - Disziplinaroberrat

§ 121.

Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat in erster Instanz durch den Disziplinarrat, in zweiter Instanz durch den Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

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