2. Hauptstück
Disziplinarverfahren Disziplinarrat - Disziplinaroberrat
§ 121.
Die Bestrafung der in § 120 aufgezählten Berufsvergehen hat in erster Instanz durch den Disziplinarrat, in zweiter Instanz durch den Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.
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