§ 121 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle 1. Abschnitt Umlagen Finanzierung

§ 121

(1) § 121.Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger Erträge und Einnahmen sowie der Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen.

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