§ 121 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 121.

(1) Sachverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.

(2) Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030420

alte Dokumentnummer

N2197523773S

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