§ 121 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975

§ 121. Aufnahmsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118532

alte Dokumentnummer

N7196212165Y

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