Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975
§ 121. Aufnahmsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1975
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118532
alte Dokumentnummer
N7196212165Y
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