§ 121 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

III. ABSCHNITT.

Disziplinarverfahren. Verhängung einer Ordnungsstrafe durch Beschluß.

§ 121

§ 121. Erachtet der Disziplinarsenat, daß nur eine als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Pflichtverletzung vorliegt, so hat er von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen und ohne mündliche Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Beschluß zu verhängen. Der Beschluß ist zu begründen.

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