Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988
Vorauszahlungen
§ 121
§ 121. Die nach § 45 EStG 1972 für Kalenderjahre ab 1989 festgesetzten Vorauszahlungen sind um 5% zu erhöhen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)