§ 121 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 121.

(1) Die zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft nothwendigen Auslagen, einschließlich der im §. 120 Abs. 2 Z 2 und 3, bezeichneten Leistungen, sind aus den Erträgnissen vor den rückständigen oder während der Zwangsverwaltung fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben (§. 120 Abs. 2 Z 1) zu berichtigen.

(2) Für die im §. 120b Abs. 2 Z 5 bezeichneten Zahlungen ist die nach dem Stande des öffentlichen Buches oder nach Inhalt des Protokolles über die pfandweise Beschreibung den Bezugsrechten selbst zukommende Rangordnung maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021044

alte Dokumentnummer

N2189616844T

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