§ 120e LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Erbringung technischer Dienste durch Betriebsorganisationen und andere Dritte

§ 120e.

(1) Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste von Betriebsorganisationen im Sinne des Art. 2 Z 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.

(2) Betriebsorganisationen, deren Hauptbetriebsstätte im Bundesgebiet liegt, sowie deren Personal im technischen Bereich unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011. Sie haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste im Sinne des Abs. 1 für im Unionsgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.

(3) Andere als die in Abs. 2 genannten Betriebsorganisationen haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste für im Bundesgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.

(4) Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung des Flugberatungsdienstes (Luftfahrtinformationsdienstes) oder des Flugwetterdienstes durch Dritte erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht. Unionsrechtliche Anforderungen an die Flugsicherungsorganisationen, wie insbesondere hinsichtlich der Auswahl solcher Dritter und der Regelung der Qualität deren Leistungen, bleiben unberührt.

(5) Die gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 erforderlichen geeigneten Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt, haben zumindest der von der EUROCONTROL herausgegebenen Sicherheitsanforderung ESARR 5 zu entsprechen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Schlagworte

Flugverkehrsdienst, Kommunikationsdienst, Navigationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151621

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