Kammervollversammlungen – Covid‑19
§ 120.
(1) Eine Verletzung gemäß § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 nicht möglich ist.
(2) Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Abs. 1 gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
(3) Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2021
Gesetzesnummer
20010625
Dokumentnummer
NOR40228102
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)