Berufsvergehen
§ 120.
Ein Berufsvergehen begeht, wer
- 1. eine Zweigstelle errichtet, ohne daß die Voraussetzung des §85 Abs.2 erfüllt ist, oder
- 2. eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
- 3. eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
- 4. wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
- 5. der Hinweispflicht gemäß §86 Abs.2 nicht entspricht oder
- 6. seiner Verpflichtung gemäß §87 Abs.1 nicht nachkommt oder
- 7. seinen Verpflichtungen gemäß §88 Abs.1 oder Abs.2 oder Abs.3 oder Abs.6 oder Abs.7 nicht nachkommt oder
- 8. sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
- 9. einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2.Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu mißachten, oder
- 10. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
- 11. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
- 12. eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
- 13. die Bestellung eines Stellvertreters gemäß §92 Abs.2 oder §93 Abs.2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
- 14. bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
- 15. seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
- 16. entgegen der Bestimmung des §93 Abs.9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
- 17. die Verpflichtung gemäß §94 Abs.2 verletzt oder
- 18. Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
- 19. den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
- 20. trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
- 21. einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des §97 Abs.4 ausübt oder
- 22. die Meldepflicht gemäß §98 verletzt oder
- 23. bei Suspendierung gemäß §99 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
- 24. seine Pflichten als Liquidator verletzt oder
- 25. eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß §83 normierte Pflicht verletzt oder
- 26. als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
- 27. eine der in den §§3 und 5 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen.
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