§ 120.
Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund, Befangenheit, Befangenheitsgrund, Ablehnung
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030419
alte Dokumentnummer
N2197523772S
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