Barmittel, Wertpapiere und Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfts
§ 120
Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensionsgeschäfts, Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes oder eines Wertpapier- oder Warenverleihgeschäftes erworben, geliehen oder entgegengenommen werden, werden wie eine Besicherung behandelt. Der Effekt der Kreditrisikominderung richtet sich nach den für die entsprechenden Besicherungen vorgesehenen Bestimmungen.
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