§ 120 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Lehrplan der Pädagogischen Akademie

§ 120.

(1) Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);
  2. b) Schulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);
  3. c) ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).

(2) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
  2. b) ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.

(3) Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:

  1. a) als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
  2. b) als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
  3. c) als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.

(4) Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Didaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
  2. b) ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;
  3. c) schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.

(5) Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.

Schlagworte

Lehrbesprechung, Stadtschulpraktika

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118531

alte Dokumentnummer

N7196212164Y

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