§ 120 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Abs. 2: Vgl. § 288 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Beweis und Beweisaufnahme

§ 120.

(1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.

(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.

(3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.

(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Zeugen haben jedoch nur dann Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben.

(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 72 € und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.

Zum Abs. 2: Vgl. § 288 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Schlagworte

ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Ordnungsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40025004

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