§ 120 MinroG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 120

(1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

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