Kundmachung von Gutachten
§ 120
§ 120. Der Bundesminister für Justiz hat Gutachten des Paritätischen Ausschusses über die Wettbewerbslage in einzelnen Wirtschaftszweigen (§ 112 Abs. 2) dem Kartellobergericht und dem Kartellgericht bekanntzugeben und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen.
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