§ 120 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 143/2020 Art. 1 Z 38

Einrichtung eines Instandhaltungssystems

§ 120.

(1) Eine Instandhaltungsstelle hat ein Instandhaltungssystem einzurichten, das gewährleistet, dass sich ein Schienenfahrzeug, für dessen Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand befindet. Zu diesem Zwecke hat sie sicherzustellen, dass die Instandhaltung des Schienenfahrzeuges erfolgt:

  1. 1. auf Grund der Instandhaltungsunterlagen des Schienenfahrzeuges;
  2. 2. auf Grund von Instandhaltungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen sind;
  3. 3. auf Grund von Instandhaltungsbestimmungen im Bauartgenehmigungsbescheid oder falls eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, in Genehmigungen oder Bewilligungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die einer Bauartgenehmigung entsprechen;
  4. 4. auf Grund von Instandhaltungsbestimmungen in den einschlägigen TSI.

(2) Die Instandhaltungsstelle hat den Halter, soweit er nicht selbst die Funktion einer Instandhaltungsstelle ausübt, zur Vorführung des von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges innerhalb einer Frist von acht Wochen aufzufordern, wenn Instandhaltungsmaßnahmen an dem Schienenfahrzeug gemäß der Instandhaltungsbestimmungen (Abs. 1 Z 1 bis 4) durchzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134608

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