§ 1209
Wenn der Erbe die von dem Verstorbenen für die Gesellschaft übernommenen Dienste zu erfüllen nicht im Stande ist; so muß er sich einem verhältnißmäßigen Abzuge an dem ausgemessenen Antheile unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)