Schiffsführerprüfung
§ 12.05.
Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:
- a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
- b) Verhalten unter besonderen Umständen,
- c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
- d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057122
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