§ 1205 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Schiffsführerprüfung

§ 12.05.

Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:

  1. a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
  2. b) Verhalten unter besonderen Umständen,
  3. c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
  4. d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)