§ 1203 BSO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent

§ 12.03.

(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß

  1. a) das folgende Alter erreicht haben:

für das Schifferpatent der

Kategorie A 18 Jahre

Kategorie B 21 Jahre

Kategorie C 21 Jahre

Kategorie D 14 Jahre;

  1. b) zum Schiffsführer geeignet sein;
  2. c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.

(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.

Schlagworte

Hörunterscheidungsvermögen, Sehunterscheidungsvermögen

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057120

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