Allgemeine Voraussetzungen für das Schifferpatent
§ 12.03.
(1) Der Inhaber eines Schifferpatentes muß
- a) das folgende Alter erreicht haben:
für das Schifferpatent der
Kategorie A 18 Jahre
Kategorie B 21 Jahre
Kategorie C 21 Jahre
Kategorie D 14 Jahre;
- b) zum Schiffsführer geeignet sein;
- c) die erforderliche Befähigung (§ 12.05) besitzen.
(2) Die Eignung nach Abs. 1 lit. b ist gegeben, wenn jemand über ausreichende Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen verfügt und nach seinem bisherigen Verhalten erwarten lässt, daß er als Schiffsführer die Vorschriften beachten und auf andere Rücksicht nehmen wird.
Schlagworte
Hörunterscheidungsvermögen, Sehunterscheidungsvermögen
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057120
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