Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
§ 11f.
(1) Die Mitglieder der Vollzugskammern haben Anspruch auf eine Vergütung für Nebentätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Die von den Mitgliedern der Vollzugskammern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40014469
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