§ 11e MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2013

Reregistrierung

§ 11e.

(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste werden nach Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 11d für die Dauer von jeweils fünf Jahren reregistriert.

(2) Die Reregistrierung erfolgt nach den Bestimmungen des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes.

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