Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
§ 11d.
(1) Die Vollzugskammer ist beschlussfähig, wenn die drei Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt das jeweils erste Ersatzmitglied, ist auch dieses verhindert, das nächstberufene Ersatzmitglied, an dessen Stelle. Die Vollzugskammer hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung für die Vollzugskammern eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden und des Berichterstatters zu treffen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40014467
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