§ 11d Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

LGBl. Nr. 29/2002

§ 11d

Tätigkeitsbericht

Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat zweijährig einen Tätigkeitsbericht an die Landesregierung zu erstatten. Diese hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zuzuleiten.

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