LGBl. Nr. 29/2002
§ 11d
Tätigkeitsbericht
Der Kinder- und Jugendanwalt (die Kinder- und Jugendanwältin) hat zweijährig einen Tätigkeitsbericht an die Landesregierung zu erstatten. Diese hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zuzuleiten.
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