Übergangsbestimmungen betreffend die neue Oberstufe
§ 11c.
(1) Für Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, für die die Bestimmungen der neuen Oberstufe gelten, ist § 3 Abs. 1 Z 6a und Abs. 7 nicht anzuwenden und es gilt Folgendes:
(2) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) bzw. in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke aufzunehmen:
- 1. wenn die Schülerin oder der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:
- „Er/Sie ist gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zur Ablegung einer Semesterprüfung aus dem Unterrichtsgegenstand/den Unterrichtsgegenständen berechtigt.“;
- 2. wenn die Schülerin oder der Schüler zur Ablegung einer Semesterprüfung gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, berechtigt ist:
- „Im Pflichtgegenstand/In den Pflichtgegenständen ................................................... ist/sind eine Semesterprüfung/…..Semesterprüfungen gemäß § 23a Abs. 3 dritter Satz des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, vorgemerkt.“;
- 3. wenn die Schülerin oder der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in zumindest einem Pflichtgegenstand der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, zu keinem (weiteren) Antritt zu einer Semesterprüfung berechtigt ist und Z 4b nicht zur Anwendung kommt:
- „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer (weiteren) Antrittsmöglichkeit zu Semesterprüfungen in Pflichtgegenständen nach § 23a bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- 4. wenn aufgrund einer Wiederholung, eines Schulwechsels oder eines Übertrittes gemäß § 82e Abs. 7 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes eine Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes nicht innerhalb der festgesetzten Fristen abgelegt wurde oder nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde:
- „Er/Sie hat aufgrund des Fehlens einer Antrittsmöglichkeit zu Ausgleichsprüfungen nach § 30 Abs. 6 bzw. § 33 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“.
(3) Auf einem entsprechend der Anlage 6 zu gestaltenden Beiblatt zum Semesterzeugnis gemäß § 22a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, sind dann, wenn ein Unterrichtsgegenstand oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, derjenige Teilbereich oder diejenigen Teilbereiche der Bildungs- und Lehraufgabe sowie des Lehrstoffs des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters gemäß dem Lehrplan vollständig zu benennen, der oder die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40241624
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