Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
§ 11c.
(1) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, (einstweiligen) Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft zur Vollzugskammer endet mit Ablauf der Funktionsperiode, mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als eines Verweises oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Für ein richterliches Mitglied endet die Mitgliedschaft überdies, sobald es nicht mehr auf eine Richterplanstelle ernannt ist.
- 1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,
- 2. aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Amtes nicht bloß vorübergehend verhindert ist oder
- 3. die ihm obliegenden Amtspflichten als Mitglied der Vollzugskammer grob verletzt oder vernachlässigt hat,
- hat es der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes von seiner Funktion zu entheben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
Schlagworte
Wehrdienst, Ausbildungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40014466
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