3. Cadmierung
§ 11c.
(1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Cadmium-Oberflächenbehandlung“ („Cadmierung“) jeden Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jede Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium.
(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von cadmierten Metallerzeugnissen und cadmierten Bestandteilen der in den nachstehenden Sektoren oder zu den nachstehenden Zwecken eingesetzten Fertigwaren sind verboten:
- 1. Geräte und Maschinen:
- a) zur Herstellung von Lebensmitteln,
- b) für die Landwirtschaft,
- c) für das Gefrieren und Tiefgefrieren und
- d) für die Druckerei und Presse.
- 2. Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
- a) Haushaltsgeräten,
- b) Möbeln,
- c) sanitären Anlagen und
- d) Zentralheizungen und Klimaanlagen.
(3) Das Inverkehrsetzen von cadmierten Fertigwaren und von Bestandteilen solcher Fertigwaren, die in den in Abs. 2 genannten Sektoren oder zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrsetzen von gewerblichen Fertigwaren in den in Abs. 2 Z 2 genannten Sektoren ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten.
(4) Die Verbote und Beschränkungen der Abs. 2 und 3 gelten ferner für cadmierte Fertigwaren und für Bestandteile solcher Fertigwaren, die in den nachstehenden Z 1 und 2 genannten Sektoren und zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Fertigwaren in den in der Z 2 genannten Sektoren:
- 1. Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
- a) Papier und Pappe und
- b) Textilien und Bekleidung.
- 2. Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
- a) in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen,
- b) Personenkraftwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
- c) Zügen und
- d) Schiffen.
(5) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 2 bis 4 gelten jedoch nicht für
- 1. Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die
- a) in der Luft- und Raumfahrt,
- b) im Bergbau,
- c) in der „off-shore“-Technik sowie
- d) im Kernenergiebereich eingesetzt werden,
- wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie für
- 2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
- a) Straßenverkehrsmitteln,
- b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
- c) Eisenbahnen und
- d) Schiffen und darüber hinaus für
- 3. elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie verwendet werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Schlagworte
Luftfahrt
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40087729
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