Aktionäre
§ 11b.
(1) Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
- a) an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, dass sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können oder
- b) eine solche Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil unmittelbar oder mittelbar auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB wird,
- haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß § 11d Abs. 3 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 (WAG 2007), halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten vorbehaltlich des § 11c Abs. 2 und 3 innerhalb eines Beurteilungszeitraums von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige gemäß § 11c Abs. 1 und der gemäß § 11d Abs. 3 beizubringenden Informationen zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 dafür vernünftige Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.
(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA unter Angabe des geplanten Umfangs der Beteiligung schriftlich anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB ist.
(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.
(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40104824
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