Unterstützungsmöglichkeit für rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht
§ 11b
(Verfassungsbestimmung) (1) Für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die in das öffentliche Netz einspeisen, kann sich nach Ablauf der Kontrahierungspflicht die Ökostromabwicklungsstelle zu einer weiteren Abnahme des von diesen Anlagen erzeugten Ökostroms verpflichten, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreicht wird. § 10a Abs. 4 und 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung. Die Ökostromabwicklungsstelle kann Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Einspeisetarifvolumen abschließen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für diese Anlagen durch Verordnung Preise bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei der Bestimmung der Preise die im § 11 Abs. 1 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf pro Anlage nur einmal erfolgen. Die Abnahmeverpflichtung auf Grund dieser Verträge ist mit höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage zu beenden.
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