Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2004
Auskunftspflicht
§ 11b.
(1) Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten haben den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung oder Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2004
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40049923
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)