§ 11b Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

ÜR: § 12 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 257/1993

Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für Ergänzungsstudien

§ 11b.

(1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

  1. a) Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;
  2. b) Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
  3. c) Studierenden aus Entwicklungsländern;
  4. d) Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;
  5. e) Konventionsflüchtlingen.

(2) Im Falle der Gegenseitigkeit ist die Studiengebühr zu erlassen oder entsprechend zu ermäßigen.

(3) Über den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Studiengebühr entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(4) Dem Antrag ist der Nachweis des ausländischen Studienabschlusses beizufügen.

(5) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(6) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(7) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet.

(8) Sofern der Studierende die Ermäßigung oder den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

ÜR: § 12 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 257/1993

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12124832

alte Dokumentnummer

N7199327511J

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