§ 11b COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2020

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950

§ 11b.

Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 28a des Epidemiegesetzes 1950 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologische Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 455/2020

Schlagworte

Verhaltenspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40227060

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