2. Stabilisierungsmittel
§ 11b.
(1) Die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen als Stabilisierungsmittel für die nachstehend angeführten Fertigwaren aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren ist verboten:
- 1. Verpackungsmaterial (Tüten, Behälter, Flaschen, Deckel),
- 2. Bürobedarf und Schulbedarf,
- 3. Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen,
- 4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
- 5. Boden- und Wandverkleidungen,
- 6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
- 7. Kunstleder,
- 8. Schallplatten,
- 9. Rohre und Anschlussteile,
- 1 0.Pendeltüren (Typ „saloon“),
- 11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
- 12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen und
- 13. Kabelisolierungen.
(2) Das Inverkehrsetzen von Fertigwaren gemäß Abs. 1 oder von Bestandteilen dieser Fertigwaren, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymeren und -copolymeren mit cadmiumhaltigen Stoffen als Stabilisierungsmittel hergestellt worden sind, ist jedenfalls – unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung – verboten, wenn ihr Cadmiumgehalt (in Cd-Metall) 0,01% Massenanteile des Polymers übersteigt.
(3) Die Beschränkungen und Verbote der Abs. 1 und 2 gelten jedoch nicht für Fertigwaren, die aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder Cadmiumverbindungen stabilisiert werden müssen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 114/2007
Schlagworte
Vinylcopolymeren, Bodenverkleidung, Innenverkleidung
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40087728
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