§ 11a WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Drittstaatsangehörige

§ 11a.

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:

  1. 1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
  2. 2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
  3. 3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40189787

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