Drittstaatsangehörige
§ 11a.
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
- 1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
- 2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
- 3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40189787
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