§ 11a VolkszaehlG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 11a

(1) § 11a.Zur Vorbereitung einer Volkszählung kann das Österreichische Statistische Zentralamt als Test für Drucksorten, Erhebungs- und Aufarbeitungsverfahren „Probezählungen'' durchführen.

(2) Die Auswahl dafür geeigneter Testgemeinden erfolgt durch das Österreichische Statistische Zentralamt. Bezüglich der Mitwirkung der Gemeinden gilt § 5. Vor einer Volkszählung sind höchstens drei solcher Probezählungen durchzuführen, wobei jedoch der Kreis der zu befragenden Personen je Probezählung und Gemeinde die Zahl von 2 000 nicht übersteigen soll.

(3) Die Auskunftspflicht nach § 3 entfällt bei diesen Probezählungen.

(4) Für die anläßlich der Teilnahme an einer Probezählung erwachsenden Kosten gebührt der Gemeinde eine Pauschalentschädigung. Für die Feststellung der Höhe gilt § 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. d. Die Überweisung erfolgt gemeinsam mit der Entschädigung nach § 8.

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