§ 11a VAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Aktionäre

§ 11a.

(1) Personen, die an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, daß sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können, haben dies der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Personen, die eine solche Beteiligung bereits besitzen, diese auf mehr als 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte oder auf eine solche Weise erhöhen, daß das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung wird. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 92 BörseG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen § 4 Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muß. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.

(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, daß der Anteil von 20 vH, 33 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist.

(4) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Abs. 1 und 3 angezeigt werden müssen, unverzüglich mitzuteilen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser Beteiligungen mitzuteilen, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 BörseG in der jeweils geltenden Fassung erhaltenen Informationen ergibt.

(5) Besteht die Gefahr, daß Personen, die eine Beteiligung gemäß Abs. 1 halten, einen Einfluß ausüben, der sich zum Schaden, einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens auswirkt, so hat die FMA die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen gemäß § 106, zu ergreifen. Der für den Sitz des Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen in erster Instanz zuständige Gerichtshof hat auf Antrag der FMA das Ruhen der Stimmrechte für die Aktien zu verfügen, die von den betreffenden Personen gehalten werden. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der betreffenden Personen festgestellt hat, daß die Gefahr nicht mehr besteht, oder wenn die Anteilsrechte von Dritten erworben wurden und für diesen Erwerb, soweit eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 besteht, die Frist zur Untersagung des Erwerbes gemäß Abs. 2 abgelaufen ist. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Abs. 5 ist auch anzuwenden, wenn eine gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterblieben ist. Wurden Anteilsrechte entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 2 erworben, so ruhen die damit verbundenen Stimmrechte bis zu einer Feststellung der FMA, daß der Grund für die Untersagung nicht mehr besteht.

(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die FMA bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053492

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