§ 11a TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Ausfuhruntersuchung

§ 11a

(1) § 11a.Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß § 11.

(2) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.

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