§ 11a.
(1) Der Züchter hat für die Behandlung seines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch eine Gebühr zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühr entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Verwaltungskosten, die mit der Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung zusammenhängen, pauschal durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Gebühr ist im Zeitpunkt des Ansuchens um Verlängerung fällig.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129752
alte Dokumentnummer
N8194737811L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)