§ 11a MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Dokumentation

§ 11a.

(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Auf Verlangen ist

  1. 1. den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen),
  2. 2. deren gesetzlichen Vertretern(-innen) oder
  3. 3. Personen, die von den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen) bevollmächtigt wurden,

(3) Bei freiberuflicher Berufsausübung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sofern Patienten oder Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausübung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Einwilligung des Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern durch diese weitergeführt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40203700

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