§ 11a.
(1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Dampfkesselanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2) Ist das vom Betreiber einer Dampfkesselanlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Dampfkesselanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12140696
alte Dokumentnummer
N8199711438I
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