Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
§ 11a.
(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- a) für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (zB Baustellentransporte, Kühl- und Warmhaltetransporte, Stückguttransporte) oder
- b) für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter Güter über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung bestehender Verbandsempfehlungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe gemäß § 31 KartG 1988, durch Verordnung verbindliche Tarife, die die durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen haben, nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen, wenn sich Be- und Entladeort im Inland befinden.
(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige Beförderung
- a) von Gütern, für die nach dem Preisregelungsgesetz 1957 Preise und Entgelte festgesetzt sind, sowie
- b) von Rohstoffen, die für die Herstellung der unter lit. a angeführten Güter mengen- und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des Kartellgesetzes, die außer den durchschnittlichen Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich gelagerten Beförderungen erheblich unterboten werden und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze für ein Tarifband festzusetzen; in diesem Fall sind überdies die zur Ermittlung des Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu bestimmen.
(5) Werden die Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen nur in bestimmten Teilen des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten, ist die Wirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes zu beschränken.
(6) Die Verordnung darf für höchstens 2 Jahre erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils für höchstens 1 Jahr verlängert werden, wenn auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist, daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen wieder eintreten werden.
(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des Kartellgesetzes, mit denen andere Stundensätze, Kilometersätze oder Akkordleistungssätze hinausgegeben werden, nicht erforderlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993
Schlagworte
Beladeort, Kühltransport
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068559
alte Dokumentnummer
N5195216765L
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