§ 11a BilDokG 2020

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 6

Digitaler Studierendenausweis

§ 11a.

(1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen sowie der Fachhochschulen wird von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister ein digitaler Studierendenausweis bereitgestellt. Die für den digitalen Studierendenausweis erforderlichen Daten werden aus dem Studierendenregister über den Register- und Systemverbund (RSV) gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, der Stammzahlenregisterbehörde bereitgestellt. Der Zugang zum digitalen Studierendenausweis erfolgt mittels elektronischem Identitätsnachweis (E‑ID, §§ 4 ff E‑GovG).

(2) Folgende Daten aus dem Studierendenregister werden der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich gemacht und für den digitalen Studierendenausweis auf der Ausweisplattform des Bundes bereitgestellt, wobei zur Identifizierung der Person das bereichsspezifische Personenkennzeichen-BF herangezogen wird:

  1. 1. die Matrikelnummer;
  2. 2. Vor- und Familienname;
  3. 3. das Geburtsdatum;
  4. 4. die akademischen Grade;
  5. 5. Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9; zur Abfrage des Bildes aus dem Führerscheinregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen VT (Verkehr und Technik) und für die Abfrage des Bildes aus dem Identitätsdokumentenregister und dem Zentralen Fremdenregister wird das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen ZP (Personenidentität und Bürgerrechte) benötigt. Falls kein Lichtbild in diesen Registern vorhanden ist, wird das Lichtbild aus dem DVUH bezogen.
  6. 6. Postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
  7. 7. Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
  8. 8. Gültigkeitsdauer.

(3) Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für Daten gemäß Abs. 2 ist zulässig. Die E‑ID-Inhaberin oder der E‑ID-Inhaber kann diese Daten zu ihrer oder seiner E‑ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.

Schlagworte

Registerverbund, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40269789

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