Spezialisierung
§ 11a.
(1) Nach Abschluss der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ist eine Spezialisierung in Form einer Weiterbildung, die auch sonderfachübergreifend sein kann, möglich. Die Spezialisierung darf die Dauer von sechsunddreißig Monaten nicht überschreiten.
(2) Die Spezialisierung ist in Ausbildungsstätten gemäß den §§ 9 und 10, in Lehrpraxen gemäß § 12, in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a, in Lehrambulatorien gemäß § 13 oder in Einrichtungen, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dienen, zu absolvieren. Einrichtungen, in denen Spezialisierungen absolviert werden können, sind in ein von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen ist.
(3) Näheres über die Dauer, den Inhalt, die Organisation der Spezialisierungen sowie die Qualifikation der für die jeweilige Spezialisierung verantwortlichen Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40165479
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