§ 11 ZvVG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2015

Kosten

§ 11.

(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von jenen Zentralverwahrern, für die die FMA Aufgaben als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates wahrnimmt, zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Zentralverwahrer zu bilden.

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

  1. 1. Die Bemessungsgrundlage;
  2. 2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

    In der Verordnung kann auch die Beteiligung an den Kosten der Bankenaufsicht, wenn die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen als Kreditinstitut gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, dem Zentralverwahrer gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, und an den Kosten der übrigen Wertpapieraufsicht, wenn die Erbringung von nicht ausdrücklich in den Abschnitten A und B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Wertpapierdienstleistungen dem Zentralverwahrer gemäß Art. 17 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genehmigt ist, geregelt werden.

(3) Zentralverwahrer haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40171389

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)