§ 11 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Kammervollversammlung

§ 11.

(1) Die Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.

(2) Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

(3) Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(4) Die Kammervollversammlung ist berufen zur:

  1. 1. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (§ 53 Abs. 2 und § 51);
  2. 2. Genehmigung des Jahresvoranschlages (§ 51);
  3. 3. Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (§ 52);
  4. 4. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (§ 53);
  5. 5. Erlassung der Kammergeschäftsordnung (§ 49), der Dienstordnung (§ 50) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (§ 17 Abs. 4);
  6. 6. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152475

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