§ 11 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 11.

(1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.

(2) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154873

alte Dokumentnummer

N9199433586J

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