§ 11 ZSV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2018

Betriebsverhältnisse

§ 11.

(1) Ein Zucker oder Isoglucose erzeugendes Unternehmen hat der AMA bei Nutzungs- bzw. Produktionsbeginn die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb unverzüglich schriftlich zu melden.

(2) Dieser Meldung sind beizufügen:

  1. 1. Name und Anschrift der Zucker- oder Isoglucoseproduktionsstandorte zuzüglich Produktionskapazität für jeden Standort,
  2. 2. Anschrift aller Zucker- oder Isoglucoselagerstandorte zuzüglich jener in einem anderen Mitgliedstaat,
  3. 3. für jeden Herstellungsbetrieb die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse, sowie Rückwaren gelagert werden sollen,
  4. 4. die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb sowie
  5. 5. Angaben über das Fassungsvermögen der Zuckersilos, Lagerhallen, Tanklager, Isoglucoselager getrennt nach Standort und Lagereinrichtung.

(3) Änderungen der gemeldeten Betriebsverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind der AMA unverzüglich ab erfolgter Änderung schriftlich zu melden.

Schlagworte

Nutzungsbeginn, Zuckerproduktionsstandort, Zuckerlagerstandort, Betriebsraum, Zwischenerzeugnis, Lagereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20010157

Dokumentnummer

NOR40200559

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