§ 11 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

§ 11

(1) § 11.Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.

(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
  2. 2. die Anschrift, die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,
  3. 3. die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen,
  4. 4. entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,
  5. 5. die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Flug befindlichen Luftfahrzeugen.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind von der Austro Control GmbH in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) bekannt zu geben.

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